Arbeitsmedizinische Vorsorge

Aufgaben

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind für alle arbeitsmedizinischen Belange zuständig. Dazu gehören u.a.:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgen. Im Anhang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) sind die Anlässe dazu geregelt. Eine Pflichtvorsorge, z.B. bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung, wird regelmäßig vom Arbeitgeber veranlasst und ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Eine Angebotsvorsorge, z.B. die Bildschirmarbeitsplatzvorsorge, muss den Beschäftigten regelmäßig vom Arbeitgeber angeboten werden. Die Teilnahme ist jedoch nicht verpflichtend. Darüber hinaus haben Beschäftigte die Möglichkeit zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorge auf ihren Wunsch hin (Wunschvorsorge)
  • Eignungsuntersuchungen z.B. nach Strahlenschutzverordnung, Druckluftverordnung, Rettungsgesetz NRW.
  • Beratung über Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nach den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes
  • Beratung von Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben z.B. bei stufenweiser Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell oder beim Verfahren zur betrieblichen Eingliederung, dem sog. BEM-Verfahren
  • Ernährungsberatung im Hinblick auf eine langfristige Lebensstiländerung/ Veränderung der Ernährungsgewohnheiten unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten z.B. Teilnahme am Schichtdienst.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt auch für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte

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